Als Versicherungswert wird der Wert des versicherten Interesses bezeichnet (§51 VVG – à Versicherungsvertragsgesetz). Handelt es sich um eine versicherte Sache, so gilt der Wert der Sache als Versicherungswert, insoweit sich den jeweiligen Umständen entsprechend nichts anderes ergibt (§ 52 VVG). Der Wert einer Sache kann definiert werden durch: Gemeiner Wert, Zeitwert und Neuwert. Der Versicherungswert ist wie die à Versicherungssumme eine Begrenzung der à Entschädigungsleistung. Aufgrund des vorherrschenden Bereicherungsverbotes darf ein Versicherungsunternehmen nicht mehr als den versicherten Schaden bis maximal zur Höhe des Versicherungswertes begleichen.