Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden am Vermögen einer Person entstanden ist. Es wird zwischen zwei Arten von Vermögensschäden unterschieden:

  • Unechter Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden, der als Folge eines Personenschadens oder Sachschadens eingetreten ist.
  • Echter Vermögensschaden: Vermögensschaden, der unabhängig von einem Personenschaden oder Sachschaden eingetreten ist.

Die Absicherung gegen Vermögensschäden ist in der Betriebshaftpflichtversicherung gängig. Für einige Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte und Notare) ist eine Vermögensschadenversicherung zwingend erforderlich.

 

Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.