Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden am Vermögen einer Person entstanden ist. Es wird zwischen zwei Arten von Vermögensschäden unterschieden:
- Unechter Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden, der als Folge eines → Personenschadens oder Sachschadens eingetreten ist.
- Echter Vermögensschaden: Vermögensschaden, der unabhängig von einem → Personenschaden oder Sachschaden eingetreten ist.
Die Absicherung gegen Vermögensschäden ist in der → Betriebshaftpflichtversicherung gängig. Für einige Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte und Notare) ist eine Vermögensschadenversicherung zwingend erforderlich.
Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.