Der Risikozuschlag findet in der Personenversicherung und in der Sachversicherung Anwendung. In der Personenversicherung prüft der Versicherer schon bei Antragstellung, ob der gesundheitliche Zustand der zu versichernden Person normal ist oder ob durch ein erhöhtes Risiko ein Risikozuschlag erhoben wird. Ein vom Versicherer verlangter oder angebotener Risikozuschlag, muss vom Versicherungsnehmer nochmals unterzeichnet werden, sofern er das Angebot des Versicherers annehmen möchte. Die Dauer des vereinbarten Zuschlages hängt in der Regel von der Art des erhöhten Risikos (z. B. der Vorerkrankung) ab. Unterschieden wird zwischen dem dauerhaften Risikozuschlag und dem zeitlich begrenzten Risikozuschlag. Fällt im Laufe der Zeit die Begründung eines Risikozuschlages fort, so kann beantragt werden, diesen dauerhaft entfallen zu lassen. Dazu sind vom Versicherungsnehmer schriftliche Nachweise einzureichen.

Zur Sachversicherung werden Risikozuschläge oftmals schon bei Antragsstellung einkalkuliert. Ergeben sich im Laufe der Versicherungszeit Gefahrerhöhungen, so muss der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer mitteilen. Der Versicherer entscheidet dann, ob ein Risikozuschlag notwendig ist.

 

Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.