Besteht von Seiten des à Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den à Versicherer, so ist der à Versicherer verpflichtet diesen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem à Versicherungsnehmer selbst ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der à Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern.

Regressansprüche können auch zwischen den à Versicherern abgewickelt werden, insofern auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige à Risiko mit abgedeckt ist.