Besteht von Seiten des → Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den → Versicherer, so ist der → Versicherer verpflichtet diesen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem → Versicherungsnehmer selbst ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der → Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern.
Regressansprüche können auch zwischen den → Versicherern abgewickelt werden, insofern auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige → Risiko mit abgedeckt ist.
Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.