Ein genereller Ausschluss beschränkt das → Risiko des → Versicherers, in dem risikoträchtige Gefahrumstände und Schäden generell vom → Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Für die ausgeschlossenen Risiken und Schäden besteht dann grundsätzlich kein → Versicherungsschutz, wenn durch diese ein Schaden entstanden ist oder verursacht wurde.
Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.