Als Direktversicherung wird jede Versicherung bezeichnet, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und → Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist. Zudem ist das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen ausgerichtet.

Die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung ist für alle Arbeitnehmer in weitem Sinn des Wortes anwendbar. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 BetrAVG) schließt ausdrücklich auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aber für ein Unternehmen tätig sind, in die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Gesetzes ein.

Direktversicherungen können von jedem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von Personengesellschaften, Selbständigen und freiberuflich Tätigen.

Personengesellschaften (Inhaber, Unternehmer, Mitinhaber) selbst können Direktversicherungen nicht abschließen. Für eigentümernahe Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Arbeitnehmer-Ehegatten von Personengesellschaftern, sind insbesondere bezüglich der gesetzlichen Insolvenzsicherung und der steuerlichen Anerkennung Einschränkungen zu beachten.

 

Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.