Eine über den Versicherungsvertrag oder über die zugrunde liegenden Bedingungen geschlossene Vereinbarung. Die Beitragsanpassungsklausel definiert, dass aufgrund veränderter Gegebenheiten (z. B. wesentlich höhere Aufwendungen), die tariflichen Beitragssätze eines bestehenden Vertrages angepasst werden können. Im Falle der Beitragsanpassung hat der → Versicherungsnehmer ein → außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich parallel nicht der Versicherungsumfang ändert. Das → außerordentliche Kündigungsrecht für den → Versicherungsnehmer gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragsanpassung (ausgenommen ist eine Indexierung) wirksam werden soll.
Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.