Per gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung kann der → Versicherer das aus dem Versicherungsvertrag zu tragende → Risiko beschränken, in dem er zum Beispiel erhöhte und nicht gewünschte Gefahrumstände ausschließt. Rückkehrschluss ist demnach, dass der → Versicherer keine Leistung für ausgeschlossene Gefahrumstände erbringen muss.
Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.