Per gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung kann der à Versicherer das aus dem Versicherungsvertrag zu tragende à Risiko beschränken, in dem er zum Beispiel erhöhte und nicht gewünschte Gefahrumstände ausschließt. Rückkehrschluss ist demnach, dass der à Versicherer keine Leistung für ausgeschlossene Gefahrumstände erbringen muss.