§ 202 VVG Auskunftspflicht des à Versicherers: Der à Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des à Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.