§ 202 VVG Auskunftspflicht des → Versicherers: Der → Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des → Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.

 

 

Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.