Als Allgefahrendeckung bezeichnet man den → Versicherungsschutz, der sich über alle Gefahren erstreckt. Das sind in der Regel die benannten Risiken: Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen aufgrund von Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von versicherten Gegenständen sowie Schäden durch unvorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse – es sei denn, dass diese durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind oder der → Ausschluss vom → Versicherungsnehmer gewünscht wurde.

 

Quellenhinweis: Siehe VDT-Publikation „VDT Artikelserie Teil 5 l Glossar“ und dort ausgewiesene Quelle.