Ein à Versicherer muss Gründe für eine Prämienerhöhung benennen. Kennt der Kunde die Gründe nicht, kann er nicht einschätzen, welche Rechte für ihn daraus resultieren. Der à Versicherungsnehmer hat nämlich grundsätzlich bei Prämienerhöhungen ein à außerordentliches Kündigungsrecht, vorausgesetzt, der Umfang des Versicherungsschutzes hat sich nicht geändert. Die Begründungspflicht beinhaltet aber keine detaillierte rechnerische Aufschlüsselung.