Ein → Versicherer muss Gründe für eine Prämienerhöhung benennen. Kennt der Kunde die Gründe nicht, kann er nicht einschätzen, welche Rechte für ihn daraus resultieren. Der → Versicherungsnehmer hat nämlich grundsätzlich bei Prämienerhöhungen ein → außerordentliches Kündigungsrecht, vorausgesetzt, der Umfang des Versicherungsschutzes hat sich nicht geändert. Die Begründungspflicht beinhaltet aber keine detaillierte rechnerische Aufschlüsselung.
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