VDT Newsletter Risk Management 03-2020 (07.05.2020)
Corona und die Auswirkungen auf das Treasury III
COVID-19 Auswirkungen auf die IFRS-Finanzberichterstattung aus Sicht des Treasurers
In Zeiten von COVID-19 hat die Sicherung der Liquidität sowie die Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit und notwendiger Finanzierungsspielräume höchste Priorität. Cash ist King. Der Finanzbereich ist gefordert – wie vielleicht noch nie zuvor.
Jeder erfahrene Treasurer beherrscht das Einmaleins des Finanz- und Risikomanagements und trägt bestmöglich dazu bei, durch geeignete Maßnahmen das Unternehmen sicher durch die COVID-19 Krise zu navigieren. Doch hat der Treasurer neben den Top-Priority Themen auch genug Aufmerksamkeit für die Finanzberichterstattung und die bilanziellen Konsequenzen der COVID-19 Auswirkungen und unternehmerischen Maßnahmen?
Steffen Haß (PWC), Mitglied im Ressort Risk Management wirft mit uns einen Blick auf die Wechselwirkungen zu grundsätzlicher Bilanzierung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, Leasing nach IFRS 16, Hedge Accounting etc.
Viele Unternehmen werden auf Grund der Wesentlichkeit bereits im Anhang bzw. im Lagebericht per 31.12.2019 auf COVID-19 als wertbegründendes Ereignis näher eingegangen sein. Spätestens im Zwischenbericht per 31.03.2020 sind die Auswirkungen des Coronavirus bei der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als wertaufhellendes Ereignis zu berücksichtigen. Welche wesentlichen finanzwirtschaftlichen Themenstellungen sich für IFRS-Bilanzierer aus COVID-19 ergeben und auf was der Treasurer nun verstärkt achten sollte, wird im Folgenden näher beleuchtet.
A. Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9
A1. Klassifikation und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
- Sehen neu ausgereichte Darlehen vor, dass der Darlehensnehmer bei Eintritt bestimmter im Zusammenhang mit dem COVID-19 stehender Situationen Zins- und Tilgungszahlungen aussetzen kann, sind insbesondere das SPPI-Kriterium (SPPI = “Solely Payments of Principal and Interest”) und die Marktgerechtigkeit der Geschäfte zu analysieren.
- Wesentliche Modifikationen bestehender finanzieller Vermögenswerte (z. B. Stundungen, Konditionenänderungen) können zu einem Abgang und sofortigem Neuzugang führen, als auch einen erneuten SPPI-Test erforderlich machen.
- Regelmäßige und signifikante Verkäufe (zur Liquiditätsgewinnung) von zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerten (aus Hold-to-Collect-Portfolien) können eine Auswirkung auf die Klassifizierung künftiger finanzieller Vermögenswerte des gleichen Portfolios (z.B. Factoring) haben.
A2. Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
- Der Ermittlung der Wertberichtigungen sind unter anderem angemessene und belastbare zukunftsgerichtete Informationen zugrunde zu legen. Sowohl für die Stufenzuordnung im Rahmen des „general approach“ als auch für die Bemessung der Wertberichtigung sind verschiedene (makroökonomische) Szenarien in gewichteter Form zu berücksichtigen.
- Zum Stichtag 31. März 2020 sind demnach die nachteiligen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Weltwirtschaft und die damit verbundenen Folgen für die Kapitaldienstfähigkeit von Schuldnern sowie die staatlichen Stützungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Relevant sind dabei allerdings nur direkte staatliche Hilfen (z.B. Rekapitalisierungsmaßnahmen) für den Darlehensnehmer, die das Ausfallrisiko verringern.
A3. Modifizierung finanzieller Vermögensgegenstände
- Werden die vertraglichen Zahlungen von finanziellen Vermögenswerten neu verhandelt oder anderweitig modifiziert, ist zunächst zu prüfen, ob die Modifikation substanziell ist und folglich der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und ein neuer finanzieller Vermögenswert zu erfassen ist.
- Führt die Neuverhandlung oder (anderweitige) Modifikation nicht zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts (nicht-substanzielle Modifikation), ist der Bruttobuchwert neu zu berechnen, indem die geänderten vertraglichen Zahlungsströme mit dem ursprünglichen Effektivzins diskontiert werden. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem neu berechneten Bruttobuchwert und dem ursprünglichen Buchwert ist in der GuV zu erfassen.
B. Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten nach IFRS 9
- Hinsichtlich der Modifikation von finanziellen Verbindlichkeiten (z. B. Stundung) gelten die Ausführungen zur Modifikation finanzieller Vermögensgegenstände.
- Neue Kreditaufnahmen mit Zins- oder anderen staatlichen Vergünstigungen erfahren eine besondere Form der Bilanzierung. So wird die Differenz zwischen anfänglichem Buchwert, der dem Fair Value des Darlehens entspricht, und dem Auszahlungsbetrag – die so genannten „government grants“ – nach IAS 20 bilanziert; daneben wird die Darlehensverbindlichkeit nach der Effektivzinsmethode über die Laufzeit auf den Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit zugeschrieben. Dabei sind die Effekte aus der Bilanzierung des „government grants“ und der Zuschreibung des Darlehens nur in wenigen Fällen genau gegenläufig.
- Sofern ein Unternehmen seinen Verpflichtungen aus finanziellen Verbindlichkeiten nicht vertragsgemäß nachkommt, sei es weil Zins- und/oder Tilgungszahlungen nicht wie vereinbart erfolgen oder weil im Darlehensvertrag vorgesehene Covenants nicht eingehalten werden, ist insbesondere auch die Klassifizierung der betroffenen finanziellen Verbindlichkeit als lang- oder kurzfristig zu überprüfen. Sofern ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag eine vertragliche Verpflichtung verletzt und der Darlehensgeber in Folge dessen das Recht besitzt, die finanzielle Verbindlichkeit sofort fällig zu stellen, ist diese zum Abschlussstichtag auch dann als kurzfristig zu klassifizieren, wenn der Darlehensgeber im Wertaufhellungszeitraum darauf verzichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
C. Leasing nach IFRS 16
- Es stellt sich die Frage, inwieweit die gesetzliche Regelung zum Kündigungsschutz eine Modifikation des Leasingverhältnisses im Sinne des IFRS 16 darstellt. Die vertragliche Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt zwar bestehen, allerdings werden die Rechte des Vermieters im Falle eines Verzuges eingeschränkt.
- Eine Modifikation des Leasingverhältnisses hätte folgende bilanzielle Auswirkungen:
- Leasingnehmer: Neubewertung der Leasingverbindlichkeit auf Grundlage der geänderten Leasingzahlungen mit einem angepassten Abzinsungssatz
- Leasinggeber: Neues Leasingverhältnis ab dem effektiven Zeitpunkt der Änderung (operating lease) bzw. Anwendung der IFRS 9-Vorschriften auf die Leasingforderung (finance lease)
- Liegt keine Modifikation vor, stellt sich die Frage, wie geänderte Leasingzahlungen (fristgerechte Zahlung vs. Verzug) bilanziell zu berücksichtigen sind.
D. Hedge Accounting nach IFRS 9
- Sofern hochwahrscheinliche zukünftige Transaktionen gegen Marktpreisschwankungen gesichert wurden, kann es COVID-19 bedingt zu Verzögerungen, zu veränderten Eintrittswahrscheinlichkeiten bzw. zum Wegfall der gesicherten Grundgeschäfte kommen. Dies kann zur Beendigung von Hedge Accounting und der Verpflichtung zur sofortigen erfolgswirksamen Auflösung der Eigenkapitalrücklage führen mit der Konsequenz, dass alle künftigen Marktwertänderungen des Sicherungsinstruments im Periodenergebnis zu führen sind.
- Das in Folge der COVID-19 Krise deutlich gestiegene Kreditrisiko kann unter Umständen die Wertänderungen der in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung einbezogenen Grund- oder Sicherungsgeschäfte dominieren. Darüber hinaus kann sich insbesondere bei der Sicherung von Basisrisiken die ökonomische Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft verschlechtern. Beides führt zu einem Anstieg der Ineffektivität und im schlimmsten Fall zur Beendigung der Sicherungsbeziehung
- Sofern ein Geschäftspartnerwechsel bei Derivaten, die als Sicherungsinstrumente designiert sind, vorgenommen wird, führt dies i.d.R. zur Beendigung von Hedge Accounting.
E. Fair Value Bewertung nach IFRS 13
- Die Volatilität der Preise von Finanzinstrumenten hat durch die Ausbreitung des Coronavirus zuletzt zugenommen. Dies wirkt sich auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus.
- Für in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ist die gestiegene Volatilität insbesondere auch bei der Erstellung der im Anhang darzustellenden Sensitivitätsanalyse für in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnete beizulegende Zeitwerte zu berücksichtigen.
- Im Falle von in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ist eine gewählte Annahme, wonach der Buchwert näherungsweise dem beizulegenden Zeitwert entspricht, im aktuellen Marktumfeld und insbesondere dann, wenn Finanzinstrumente nicht entsprechend den ursprünglichen Vertragsbedingungen bedient werden (z. B. in Folge von Stundungen), kritisch zu hinterfragen.
F. Sonstige Bilanzierungsthemen
F1. Höhere Gewalt („force majeure“)
- Eine Vielzahl von Verträgen sieht Regelungen vor, die bei Eintritt eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses, das von den Vertragsparteien bei Vertragsgestaltung nicht bedacht worden ist, einer oder allen Vertragsparteien das Recht einräumen, von einem ansonsten bindenden Vertrag zurückzutreten. Denkbar sind derartige Klauseln in nahezu jedem Vertragstyp (z.B. Darlehensvertrag, Darlehenszusage, Mietvertrag, Liefervertrag).
- Ob eine Klausel zu höherer Gewalt vereinzelt im Zuge der Covid-19 Pandemie Anwendung findet, ist eine rechtliche Fragestellung, die im Einzelfall zu würdigen ist. Aus der Anwendbarkeit einer solchen Klausel können sich wesentliche Auswirkungen auf die Bilanzierung des betroffenen Vertragsverhältnisses ergeben.
F2. Wertaufhellende vs. wertbegründete Ereignisse
- Das Management hat die Anforderungen von IAS 10 „Ereignisse nach der Berichtsperiode“ zu berücksichtigen und insbesondere zu prüfen, ob die jüngsten Entwicklungen mehr Informationen über Umstände liefern, die zum Bilanzstichtag (Stichtage nach dem 31.12.2019) bestanden.
- Ereignisse, die mehr Informationen über die Ausbreitung des Virus und die damit verbundenen ökonomischen Folgen liefern, könnten berücksichtigungspflichtige Ereignisse nach dem Abschlussstichtag („werterhellend“) sein.
- Ereignisse, wie die Ankündigung der Verabschiedung neuer Maßnahmen zur Eindämmung des Virus oder die vom Management zu ergreifenden Maßnahmen, sind wahrscheinlich nicht zu berücksichtigende Ereignisse („wertbegründend“). Eine klare Angabe der nicht zu berücksichtigenden Ereignissen ist erforderlich, wenn diese für den Abschluss wesentlich sind.
F3. Going Concern
- Das Management muss die potenziellen Auswirkungen des Coronavirus und die Maßnahmen zu seiner Eindämmung bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen („going concern“), berücksichtigen. Ein Abschluss ist nicht mehr unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, wenn das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen zu liquidieren oder das Geschäfts einzustellen oder es keine realistische Alternative mehr hat, als dies zu tun.
- Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung hat das Management die Auswirkungen der von Regierungen und Banken ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist auch zu beachten, dass Ereignisse nach der Berichtsperiode, die darauf hindeuten, dass ein Unternehmen nicht mehr unter der Annahme der Unternehmensfortführung steht, immer als berücksichtigungspflichtige Ereignisse i. S. d. IAS 10 zu werten sind. Unsicherheiten über den Fortbestand des Unternehmens sind angabepflichtig.
Risikomatrix – Hilfsmittel, um Risiken zu identifizieren und abzuwenden
Die aktuelle Situation hat verdeutlicht, wie schnell eine Krise in einem unvorhersehbaren Ausmaß (Shot-Down der Wirtschaft) eintreten kann. Staat, Wirtschaft und Unternehmen waren anfänglich von der Corona-Krise überfordert. Niemand hat einen solchen „schwarzen Schwan[1]“ vorhergesehen; selbst ausgeklügelte Analytiktools nicht.
Auch wenn aktuell erste Lockerungsmaßnahmen zu sehen sind, ist die weitere Entwicklung völlig unklar. Es bleibt abzuwarten, ob die Lockerungen nicht wieder zu steigenden Infektionszahlen führen.
Das Risikomanagement eines Unternehmens ist daher wichtiger denn je! Risikobereiche zu definieren und anhand von Szenarien zu prüfen, welche Auswirkungen die aktuelle Situation ganz individuell für das Unternehmen hat, um entsprechende Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen, war und ist essenziell. Je nach Intensität der Auswirkungen ist der Maßnahmenkatalog von Szenario zu Szenario zu adjustieren.
Die nachfolgende „Risikomatrix“ gibt dem Treasurer einen ersten schnellen Überblick über potenzielle Risikoherde im Unternehmen und hilft den Handlungsbedarf zu identifizieren. Ziel ist es, auf generelle Gefahrenpotenziale hinzuweisen und Handlungsempfehlungen zu geben; individuelle Unternehmensrisiken bleiben dabei außen vor.
[1] Nach Nassim Nicholas Taleb bezeichnet ein „Schwarzer Schwan“ ein Ereignis, das selten und höchst unwahrscheinlich ist.
Risikomatrix
Benchmark Regulation review – EC options for critical rate / IBOR regime
Auch wenn viele Marktteilnehmer/Treasury-Abteilungen derzeit mit COVID-19 grundsätzlich andere Themen zu lösen haben, so tickt die Uhr hinsichtlich der IBOR-Transition (EURIBOR- und LIBOR-Nachfolger) unweigerlich weiter. Mittlerweile wurde bekannt, dass das erste Darlehen auf €STR-Basis (Euro Short Term Rate) an ein deutsches Unternehmen ausgereicht wurde. Von daher gesehen möchten wir hierzu einen kleinen Status Quo sowie Ausblick auf die nächsten Monate geben.
Die Überarbeitung der Benchmark-Verordnung gehört zu denjenigen Gesetzesinitiativen, deren Zeitplan durch die Corona-Krise nicht in Frage gestellt wird. Insofern kann an dieser Stelle sicherlich festgehalten werden, dass an dem bisherigen (harten) Termin 31.12.2021 weiter festgehalten wird, was wiederum die Treasury-Abteilungen in all den relevanten Teilbereichen (z.B. Kreditverträge, Hedging, Intercompany-Loans, Accounting etc.) betreffen wird. Sicherlich sind einige der Abstimmungsmaßnahmen aus vorgenannten Gründen hinter dem ursprünglichen Zeitplan zurückgeblieben (z.B. „Discounting Scheme für geclearte Derivate“). Der Regulator geht jedoch stark davon aus, dass dies im Verlauf der nächsten Monate wieder aufgeholt werden kann.
Um eine ähnliche Marktzerrüttung, wie sie derzeit im Prozess des LIBOR und anderer IBOR-Übergangsregelungen zu erleben ist, zu vermeiden, erwägt die Europäische Kommission (EK) als mögliche Option, die Panel-Banken weiter zu bewegen/zu verpflichten, den Euribor als synthetischen „Altsatz“ für eine gewisse Periode weiterzuführen. Dies würde sicherlich zu einer gewissen Erleichterung im Rahmen des komplexen Umstellungsprozeß in den meisten Treasury-Abteilungen führen.
Im Gespräch der EK ist ferner auch, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden eine Änderung der Methodik beschließen könnten, um den Weg für eine anschließende Veröffentlichung eines sog. Legacy-Zinssatzes innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu ermöglichen, um somit einen geordneten Übergang auch für einzelne Zinsfestschreibungen – z.B. 3- oder 6-Monats-Sätze – sicherzustellen. Es bliebe jedoch dann den nationalen Wettbewerbsbehörden jeweils vorbehalten, den Kreditrisikoaufschlag für den synthetischen Zinssatz einzelner Laufzeiten -während des Zeitraums in dem der Zinssatz dann schrittweise abgeschafft wird- zu bestimmen.
Weitere Informationen (in englischer Sprache) finden Sie hier.
Gerne wird Sie der Arbeitskreis Risk Management über die beschriebenen Neuerungen zeitnah informieren.
Aktuelle Kommentierung EACT
Amongst the upcoming legislative initiatives that had been planned this year and whose time plan has been thrown into question as a result of the Covid crisis, the review of the Benchmarks Regulation is one of the few proposals that is viewed with some sense of urgency within the European Commission (EC). This is primarily due to the current transition period for use of non-equivalent, non-endorsed, and non-recognised non-EEA benchmarks expiring after the 31 December 2021.
You will recall that one of the issues the EC has turned its attention to (also as part of its consultation late last year – here) are the powers granted to competent authorities over critical benchmarks and their administrators. In particular focusing on the powers NCAs would have with respect to a critical benchmark no longer representing the underlying market conditions and if mandatory contribution by panel banks to sustain the rate is not deemed appropriate/appropriate only temporarily.
To avoid a similar market disruption as is currently being experienced in the process of LIBOR and other IBOR transition in particular for legacy contracts that are not maturing until the end of 2021, the EC is contemplating as an option that the competent authorities that supervise the critical benchmark (in the EU27 only the Belgian FSMA for EURIBOR) would be able to force a change in the methodology of the rate or force mandatory contributions by panel banks to sustain the rate as synthetic legacy rate (the latter is currently the case for LIBOR leading up to its phase out).
Interestingly the EC is also contemplating whether NCAs could force methodology changes and subsequent publication of a legacy rate for a limited amount of time to allow for an orderly transition also for individual rate tenors – i.e. the 3 or 6 months rates. Discretion would be left to the NCAs however to determine the credit risk add-on to apply in the synthetic rate for individual tenors during the period that the rate is being phased out in.
In practice, what the EC envisages are powers that would allow NCAs to force such methodology changes in three scenarios:
1. when they are notified by administrators that they no longer intend to provide a critical rate,
2. where in the year review cycle it becomes clear that the rate no longer reflects the underlying economic reality, or
3. where such concerns arise on part of the NCA outside of the formal review process.
The EC is likewise contemplating the creation of an obligation for NCAs to – in the event of a positive assessment for one of the pre-cessation scenarios above – force methodology changes to sustain critical rates. To complement this, there would also be a possibility to insert provisions in the BMR that would allow, for the duration of the NCA assessment of the rate, a mandatory contribution to the rate by panel banks.
In order to create as much market certainty as possible, the EC is also considering hardwiring the procedural steps that need to be taken by NCAs when forcing such methodology changes – including the timelines for any decisions/reviews.
In terms of next steps EC will discuss some of their envisaged options for the BMR review over the course of May with an independent regulatory scrutiny board, before finalising the drafting of their legislative proposal in the months that follow.