Änderungsrichtlinie zur CSRD im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die EU hat die Richtlinie zur Änderung bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im europäischen Amtsblatt publiziert.

 

Vor einem Jahr wurde das Omnibus-I-Paket vorgestellt. Nun hat die EU die Richtlinie 2026/470, in der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Sorgfaltspflichten (CS3D) von Unternehmen angepasst werden, im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit haben Unternehmen jetzt Rechtssicherheit in Bezug auf künftige Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten.

 

Deutlicher weniger Unternehmen von CSRD betroffen

Die Änderungen reduzieren den Berichtsaufwand und begrenzen die Pflichten für kleinere Unternehmen. Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz müssen, spätestens ab dem Geschäftsjahr 2027 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Es sind nun also deutlich weniger Unternehmen betroffen als bei der aktuellen Fassung der CSRD. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 19. März 2027 Zeit, die überarbeiteten CSRD-Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.

In Deutschland wurde die bisherige Fassung der CSRD bislang nicht umgesetzt. Nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie dürfte der Gesetzgebungsprozess nun neu aufgenommen werden.

 

Bei CSDDD steigen Schwellenwerte ebenfalls

Auch im Hinblick auf die CS3D gehören nun weniger Unternehmen zum Anwenderkreis. Nur noch Unternehmen mit mindestens 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz fallen darunter. Der Anwendungsbeginn der CS3D wird für alle betroffenen Unternehmen einheitlich auf den 26. Juli 2029 verschoben. Die Umsetzung der CS3D könnte in Deutschland durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.