Europäische Kommission vereinfacht Taxonomie-Berichterstattung
Die Europäische Kommission will die Taxonomie-Berichterstattung vereinfachen und hat hierfür eine Reihe von Maßnahmen angenommen. Insbesondere drei Anpassungen sind spannend.
Die Europäische Kommission hat Anfang Juli eine Delegierte Verordnung angenommen, um die Anwendung der EU-Taxonomie, deren Berichtspflichten seit 2022 gelten, zu vereinfachen. So werden beispielsweise Wesentlichkeitsschwellen (sog. „de minimis thresholds“) eingeführt. Konkret bedeutet das: „Finanz- und Nichtfinanzunternehmen müssen keine Bewertung der Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten vornehmen, wenn die betreffenden Tätigkeiten für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind“, teilte die Europäische Kommission mit. Tätigkeiten von Nichtfinanzunternehmen gelten demnach als nicht wesentlich, wenn sie weniger als 10 Prozent der Gesamteinnahmen, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens ausmachen.
Darüber hinaus sollen Nichtfinanzunternehmen von der Bewertung der Taxonomiekonformität sämtlicher Betriebsausgaben, die für ihr Geschäftsmodell als nicht wesentlich gelten, ausgenommen und die Taxonomie-Meldebögen gestrafft werden. Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte werde für Nichtfinanzunternehmen um 64 Prozent und für Finanzunternehmen um 89 Prozent gesenkt, heißt es in der Mitteilung weiter.
„Mit den Maßnahmen vereinfachen wir die Anwendung der EU-Taxonomie und schaffen das richtige Gleichgewicht zwischen der Reduzierung des übermäßigen Verwaltungsaufwands für unsere Unternehmen und der Beibehaltung unserer längerfristigen Ziele wie dem Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft“, sagte Maria Luís Albuquerque, Mitglied der Kommission für Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion.
Anwendung der neuen Regelungen für Geschäftsjahr 2025 vorgesehen
Die Änderungen wurden Anfang Juli in Form eines delegierten Rechtsakts zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie angenommen. Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar dieses Jahres als Teil des ersten Omnibus-Pakets veröffentlicht.
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die Änderungen treten nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten (mit einer möglichen Verlängerung um weitere zwei Monate) in Kraft. Die in diesem delegierten Rechtsakt vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen gelten damit ab dem 1. Januar kommenden Jahres. Die Anwendung der geänderten Regelungen ist für Geschäftsjahr 2025 vorgesehen. Die Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen auch erst ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden.
Zur Information:
Hier finden Sie ein begleitendes Q&A zur Delegierten Verordnung.

