EU verschärft Regeln für Drittstaatenbanken ab 2027

Mit der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung im Rahmen der Capital Requirements Directive VI (CRD VI) führt die EU neue Vorgaben für Drittstaatenbanken ein, die grenzüberschreitend Dienstleistungen für Unternehmen in der EU erbringen. Die Regelungen treten ab dem 11. Januar 2027 in Kraft und betreffen insbesondere die zukünftige Struktur des Marktzugangs.

Kern der neuen Vorschriften ist ein weitgehendes Verbot bestimmter Bankdienstleistungen aus Drittstaaten in die EU ohne lokale Präsenz. Künftig dürfen zentrale Leistungen – darunter insbesondere Kreditvergabe, Einlagengeschäft sowie Garantien – grundsätzlich nur noch über eine in der EU zugelassene Einheit erbracht werden. Die entsprechenden Anforderungen sind in der überarbeiteten Bankenrichtlinie (CRD VI), insbesondere in Artikel 21c, verankert.

Die Richtlinie wurde im Jahr 2024 als Teil des sogenannten „Banking Package“ verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

Mit den neuen Vorgaben verfolgt die EU mehrere Ziele, darunter eine stärkere Harmonisierung der Aufsicht, die Begrenzung regulatorischer Arbitrage sowie eine verbesserte Kontrolle von Risiken im grenzüberschreitenden Bankgeschäft.

Für Drittstaatenbanken bedeutet dies, dass sie ihre Geschäftsmodelle anpassen müssen, sofern sie weiterhin Dienstleistungen für EU-Unternehmen anbieten wollen. In der Praxis kann dies den Aufbau einer EU-Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft erfordern, verbunden mit entsprechenden regulatorischen und operativen Anforderungen.

In Marktanalysen und Stellungnahmen aus der Bankenpraxis wird darauf hingewiesen, dass die neuen Anforderungen mit erheblichen Kosten verbunden sein können. In Einzelfällen könnte dies dazu führen, dass Institute ihr Angebot für EU-Kunden überprüfen oder einschränken. Vor diesem Hintergrund wird in der Branche auch diskutiert, ob sich mittelbar Auswirkungen auf die Vielfalt verfügbarer Bankpartner für Unternehmen in der EU ergeben könnten.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nun auf Ebene der Mitgliedstaaten. Bis zum Inkrafttreten Anfang 2027 bleibt damit ein begrenztes Zeitfenster für Institute und Unternehmen, sich auf die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen einzustellen.

Hat diese Regulierung Auswirkungen auf Ihr Treasury? Melden Sie sich gerne bei Lars Ruckstuhl (lars.ruckstuhl@vdtev.de)