CSRD & CSDDD: Vorläufige Einigung von EU-Parlament und Rat zu künftigen Größenklassen

Nach der Einigung fallen künftig deutlich weniger mittelständische Unternehmen unter den Anwendungskreis der CSRD. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll für Unternehmen mit mindestens 450 Millionen Euro Umsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitende verpflichtend sein. Auch bei der CSDDD steigen die Schwellenwerte.

 

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung erzielt, um die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Sorgfaltspflicht (CS3D) zu vereinfachen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

Die Änderungen reduzieren den Berichtsaufwand und begrenzen die Pflichten für kleinere Unternehmen. Für die CSRD werden die Schwellenwerte angehoben: Unternehmen müssen künftig mindestens 1.000 Mitarbeiter und einen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro haben. Börsennotierte KMU sowie Finanzholdinggesellschaften werden ausgenommen, und für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen müssen, gilt eine Übergangsfrist für die Jahre 2025 und 2026. Zudem ist eine Überprüfungsklausel für eine mögliche spätere Ausweitung vorgesehen.

 

Bei CSDDD steigen Schwellenwerte ebenfalls

Bei der CSDDD steigen die Schwellenwerte auf 5.000 Mitarbeiter und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Die Pflicht für Unternehmen, einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden, entfällt. Die Frage der Haftung wird auf nationaler Ebene geklärt. Für Verstöße gilt eine maximale Sanktion von 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Die Umsetzungsfrist wird bis zum 26. Juli 2028 verlängert, die Anwendung beginnt im Juli 2029.

Die Einigung muss nun vom Rat und Parlament bestätigt werden, bevor sie formell angenommen wird. Das Plenum wird voraussichtlich in der nächsten Woche darüber abstimmen. Anschließend werden die neuen EU-Vorschriften im EU-Amtsblatt veröffentlicht.